Impressum
Geschäftsführung:
Gisela Gans
Kray 13a
44627 Herne
Fon: 02323/965 8787
Fax: 02323/965 8786
Mobil: 01525 / 364 354 6
info@zionimmobilien.de
www.zionimmobilien.de
Berufsaufsichtsbehörde
Genehmigung nach §34c GewO durch die Stadt Mettmann
Ordnungsamt: Postfach 100763, 40822 Mettmann
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Zionimmobilien Vorbemerkung
Die Maklerfirma Zionimmobilien Gisela Gans (im Folgenden Zionimmobilien) widmet sich der Erfüllung von Makleraufträgen mit größtmöglicher Sorgfalt und objektiver Wahrnehmung der Interessen der Auftraggeber im Rahmen der allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätze und Gebräuche unter Einhaltung der Standesregeln des Berufstandes.
§ 1 Art der Tätigkeit
Die Tätigkeit umfasst die Vermittlung von Wohnungs-
Irrtum, Zwischenvermietung bleiben vorbehalten. Die Angaben und Unterlagen zum Objekt basieren auf Informationen Dritter, die der Firma Zionimmobilien erteilt wurden. Die Firma Zionimmobilien ist bemüht, über Vertragspartner oder Objekte möglichst vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu erhalten. Für deren Richtig-
§ 2 Maklervertrag
Ein Maklervertrag kommt zustande, wenn Sie von einem oder mehreren Angeboten/Offerten der Firma Zionimmobilien Gebrauch machen, wenn Sie sich z. B. mit uns oder dem Eigentümer/Vermieter direkt in Verbindung setzen. Mit dem Empfang des Angebots/der Offerte –
§ 3 Courtageanspruch (Provisionsanspruch)
Der Courtageanspruch (Provisionsanspruch) entsteht, sobald durch die Vermittlung oder aufgrund des Nachweises durch die Firma Zionimmobilien ein Vertrag zustande gekommen ist, selbst wenn die Firma Zionimmobilien bei dem Vertragsabschluss nicht mitgewirkt hat. Es genügt, wenn die Tätigkeit der Firma Zionimmobilien zum Abschluss des Vertrages mitursächlich gewesen ist. Die Provision ist mit dem Abschluss des Vertrages fällig. Sie ist zahlbar binnen 7 Tagen nach Rechnungslegung.
Die Gebührenrechnung erfolgt aufgrund der abgeschlossenen Courtagevereinbarung (Provisionsvereinbarung) oder, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach der im Angebot/Offerte festgelegten Courtage. Sofern weder eine Courtagevereinbarung abgeschlossen wurde noch eine Courtage im Angebot ausgewiesen ist, erfolgt die Gebührenrechnung gemäß § 4 AGB.
Der Anspruch auf Courtage bleibt bestehen, wenn der zustande gekommene Vertrag aufgrund auflösender Bedingungen erlischt. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes des Auftraggebers aufgelöst oder aus anderen, in seiner Person liegenden Gründe rückgängig gemacht oder nicht erfüllt wird. Wird der Vertrag erfolgreich angefochten, so ist derjenige Vertragsteil, der den Anfechtungsgrund gesetzt hat, zum Schadenersatz verpflichtet.
§ 4 Höhe der Courtage (Provision)
1. Bei der Vermietung von Wohnraum ist der Mieter verpflichtet, eine Courtage in Höhe von 1,5 Monatskaltmieten inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen, sofern nicht eine andere Regelung getroffen wurde.
2. Bei der Vermietung von Gewerbeflächen ist der Mieter verpflichtet, eine Courtage in Höhe von
2,38 Monatskaltmieten inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen, sofern nicht eine andere Regelung getroffen wurde.
§ 5 Mehrwertsteuer
Die Erhebung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz. Die Höhe der Bruttocourtage unterliegt einer Anpassung bei Steuersatzänderung.
§ 6 Nebenabreden
Nebenabreden zu den Angeboten der Firma Zionimmobilien bedürfen zur ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
§ 7 Vertraulichkeit der Angebote
Sämtliche Angebote und Mitteilungen sind ausschließlich an den jeweiligen Adressaten selbst gerichtet. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten weder als Original noch inhaltlich zugänglich gemacht werden. Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein Vertrag zustande, so ist der Weitergebende verpflichtet, Schadenersatz in Höhe der Courtage gemäß § 4 AGB an die Firma Zionimmobilien zu zahlen.
§ 8 Doppeltätigkeit, Verweispflicht
Die Firma Zionimmobilien ist berechtigt, auch für den anderen Vertragspartner tätig zu werden und hierfür Gebühren zu berechnen. Eine durch die Firma Zionimmobilien mitgeteilte Gelegenheit zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes wird als bisher unbekannt erachtet, wenn nicht innerhalb von 7 Tagen nach Kenntnisnahme schriftlicher Widerspruch erfolgt und gleichzeitig nachgewiesen wird, woher die Kenntnis stammt. Bei erteiltem Makler-
§ 9 Mitteilungspflicht
Sobald ein Vertragsabschluss über ein durch die Firma Zionimmobilien als Auftragnehmer angebotenes Objekt zustande gekommen ist, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Es besteht Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss.
§ 10 Verzug
Sollte der Auftraggeber mit der Zahlung der Maklercourtage in Verzug geraten, so werden ihm gemäß §1 Abs. 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz ab dem Verzugszeitpunkt Verzugszinsen p.A. in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
§ 11 Haftung
Die Haftung für Schäden ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 12 Terminabsprachen
Terminabsprachen mit Kauf-
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Mettmann vereinbart.
Erkrath, den 4.10.2009